§ 1
Der Turn- und Sportverein Ahausen von 1927 e. V. mit Sitz in Ahausen wurde am 4. November 1927 gegründet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports zur körperlichen, geistigen und sittlichen Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode, Registerabteilung Rotenburg (Wümme), eingetragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern.
Die ordentlichen Mitglieder sind:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Mitglieder im Alter bis zu 18 Jahren bilden die Kinder- und Jugendabteilung. Es sind Mitgliederlisten zu führen, die Name, Geburtsdatum und die Anschrift der Mitglieder enthalten müssen.
§ 4
Jeder Unbescholtene kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die Aufnahme der Jugendlichen und Kinder bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Neu eintretende Mitglieder haben eine Einzugsermächtigung zum Einzug der Beiträge zu erteilen. Zu Ehrenmitgliedern können durch Abstimmung des erweiterten Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 5
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen uneingeschränktes Stimmrecht.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können sie in alle Ämter gewählt werden.
§ 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt. Die Einladung dazu erfolgt durch den 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem gesamten Vorstand. Die Bekanntmachung erfolgt in vereinsüblicher Weise mit Veröffentlichung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang an der Gemeindetafel. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein oder wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung an den 1. Vorsitzenden zu stellen. Die Mitgliederversammlung beschließt über vorliegende Anträge mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen sind geheim, wenn nicht offene Abstimmung einstimmig beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
1. Wahl der Fachwarte
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Wahl des Fahnenträgers
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Änderung der Satzung (nur mit 2/3 Mehrheit)
6. Genehmigung des Jahresberichts
7. Genehmigung des Kassenberichts
8. Entlastung des Vorstands
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Fachwarte und der Fahnenträger werden jeweils für ein Jahr, die Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt.
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
5. dem Jugend- und Sportwart
6. dem Sozialwart
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
Er wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt abwechselnd im folgenden Rhythmus: In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und der Kassenwart gewählt. Im darauf folgenden Jahr werden der 2. Vorsitzende, der Jugend- und Sportwart und der Sozialwart gewählt. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach außen und vor Gericht. Von diesen Beiden muss einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den einzelnen Fachwarten.
§ 8
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands steht dem erweiterten Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig zu ergänzen.
§ 9
Der erweiterte Vorstand vollzieht die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, sorgt für geeignete Regelung und Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten und Vereinsveranstaltungen. Die Bekanntmachung aller Mitteilungen erfolgt durch Benachrichtigung der Fachwarte. Die einzelnen Fachgruppen werden durch ihre Gruppenleiter unterrichtet.
§ 10
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für besondere Zwecke können für einzelne Abteilungen erhöhte Beiträge erhoben werden. Mitglieder, die Gruppen oder Abteilungen trainieren oder betreuen oder in anderer Weise für den Verein tätig sind, können von der Beitragszahlung befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Ehrenmitglieder sind ebenfalls beitragsfrei. § 11
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 12
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ggf. auch pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 13
Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Ausgaben des Vereins können gemacht werden durch:
1. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
2. Bis 1.000,00 Euro vom 1. Vorsitzenden
3. Bis 2.500,00 Euro vom Vorstand
Selbständig gemachte Ausgaben werden nicht erstattet.
§ 14
Der Sozialwart ist für das ordnungsgemäße Versicherungswesen verantwortlich.
§ 15
Der Schriftwart sorgt für das gesamte Schriftwesen des Vereins. Bei Versammlungen führt er Anwesenheitslisten und setzt Niederschriften auf, die vom 1. Vorsitzenden und ihm zu unterzeichnen sind.
§ 16
Der Jugend- und Sportwart
- ist Verbindungsstelle zwischen jugendlichen Mitgliedern und der Vereinsführung bzw. der Spartenleitung
- ist verantwortlich für die Durchführung von und Teilnahme an Jugendveranstaltungen
- versucht, gezielt Jugendliche für den Verein zu werben
- sorgt in allen Sparten für einen geregelten Trainingsbetrieb, besonders bei den Jugendlichen
- hat Aufsicht und Weisungsrecht bei allen Vereinsveranstaltungen
- hat Weisungsbefugnis gegenüber den Fachwarten
§ 17
Die Fachwarte sorgen für die ordentliche Wartung und Erhaltung aller dem Verein, der Gemeinde Ahausen oder der Samtgemeinde Sottrum gehörenden Einrichtungen der Turnhalle und der Sportplätze. Sie leiten ihre Abteilungen und sorgen für einen ordnungsgemäßen Übungsbetrieb.
§ 18
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen. Sie haben sich gemäß dieser Satzung zu verhalten, Disziplin zu wahren und unter allen Umständen den Anordnungen des Vorstandes und der Fachwarte nachzukommen. Mitglieder, die gegen diese Satzung verstoßen, die sportliche Disziplin nicht achten oder an festgesetzten Veranstaltungen, denen sie als Teilnehmer gemeldet sind, ohne ernsthaften Grund fernbleiben, können durch den Vorstand mit einer Geldbuße bis 30,00 Euro bestraft werden. Eine Entschuldigung ist nur wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand oder dem zuständigen Fachwart mitgeteilt wird.
§ 19
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Austritt aus dem Verein
3. Ausschließung
Der Austritt aus dem Verein ist dem 1. Vorsitzenden oder dem Kassenwart schriftlich zu erklären. Er wird zu Ende des laufenden Jahres wirksam. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung. Ein Beschluss des Vorstandes ist erforderlich. Mitglieder, die vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können ebenfalls durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 20
Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem vereinseigenen Vermögen.
§ 21
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22
Über die Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit ¾ Stimmenmehrheit entschieden werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Ahausen, die es unmittelbar und ausschließlich jugendpflegerischen Maßnahmen zur Verfügung stellen muss.
Die Satzung als pdf-Datei zum herunterladen/ausdrucken